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Rechtsanwalt Wöllert

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In Kooperation mit
Elke H.Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin
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Zulassung/Aufsichtsbehörde 
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

Unterhalt

 

Familienunterhalt

Unterhaltsansprüche bestehen unter Lebenspartnern, Ehegatten und deren Kindern sowie unter Verwandten.

In der Praxis ein eher seltenes Thema ist der Familienunterhalt.

Das bedeutet, dass ein Ehegatte bei Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sich über seine Unterhaltsansprüche beraten lässt.

Die Unterhaltspflicht besteht darin, die Familie angemessen zu unterhalten. Solange die Familienangehörigen zusammen leben ist dies meist unproblematisch. Auch ein Elternteil, das zu Hause bleibt und sich um den Haushalt und die Kindererziehung kümmert, trägt zum Familienunterhalt bei.

Trennungsunterhalt

Zu unterscheiden ist der Trennungsunterhaltsanspruch von dem nachehelichen Unterhaltsanspruch (Unterhaltsanspruch nach der Scheidung).

Ein wichtiger Unterschied zum nachehelichen Unterhalt besteht darin, dass die Verpflichtung des bis zur Trennung nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten, nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach der Fassung des Gesetzes eher die Ausnahme ist.

Während des ersten Trennungsjahres besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit.

Bei langer Ehedauer kann die Verpflichtung auch erst nach zwei Jahren beginnen.

Der getrennt lebende Ehegatte kann nicht nur Trennungsunterhalt beanspruchen, sondern auch für eine geraume Zeit die Beibehaltung der bisherigen Lebensverhältnisse verlangen.

Unterhalt nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt)

Der nacheheliche Unterhalt wird ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet und dient vor allem dem Ausgleich ehebedingter Nachteile.

Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ergibt sich bei Vorliegen bestimmter Unterhaltstatbestände

- Betreuungsunterhalt, wenn ein Ehegatte noch Kinder betreut,

- Krankheitsunterhalt, wenn ein Ehegatte auf Grund von Krankheit gar nicht oder nur zeitweise arbeiten

kann,

- Altersunterhalt, wenn ein Ehegatte auf Grund seines Alters nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist,

- Ausbildungsunterhalt, wenn ein Ehegatte wegen der Ehe keine Ausbildung gemacht oder abgeschlossen hat, wird bis zum Abschluss einer entsprechenden Ausbildung gewährt,

- Erwerbsobliegenheitsunterhalt, wenn ein Ehegatte auf Grund der Versorgung der Kinder oder der Haushaltsführung keine Stelle finden kann,

- Aufstockungsunterhalt, wenn ein Ehegatte weniger Einkünfte als der andere Ehegatte hat.

 

Seit der Unterhaltsrechtsreform vom 01.01.2008 gibt es Möglichkeiten der Beschränkung und Befristung von Unterhaltsansprüchen.

Daher: Lassen Sie sich von uns über diese Möglichkeiten beraten!

Kindesunterhalt

Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Dabei leistet derjenige, bei dem das Kind lebt, Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen.

Volljährigenunterhalt:

Vom Tag der Volljährigkeit an, entfällt die Aufteilung von Betreuungs- und Naturalunterhalt. Jedes Elternteil ist vielmehr anteilmäßig zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsanteils richtet sich nach dem Verhältnis der Einkommen der Eltern.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts sind volljährige Kinder, die noch zu Hause wohnen, sich noch in der Ausbildung befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zu unterscheiden von volljährigen Kindern, auf die diese Kriterien nicht zutreffen. Die zuerst beschriebenen werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts wie minderjährige privilegiert und unterhaltsrechtlich auch als solche behandelt. Bei den anderen volljährigen Kindern erhöhen sich die Selbstbehalte und die Zumutbarkeit für die Einsatzfähigkeit der Arbeitskraft ist nicht so hoch gesteckt wie bei den minderjährigen Kindern. Hier ist das Elternteil gehalten alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um zumindest den Unterhalt zu sichern.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts orientieren sich die Gerichte an der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle unterteilt sich in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen des zahlenden Elternteils und das Alter des Kindes, umso höher ist der Kindesunterhalt. Die Tabelle geht von der Situation aus, dass in einem Haushalt zwei unterhaltsberechtigte Kinder leben. Sind es weniger oder mehr, sind die Beträge aus der höheren oder niedrigeren Einkommensstufe zu nehmen.

Achtung!
Verfallen sie nicht dem Irrtum, dass sich der Kindesunterhalt immer ganz einfach aus der Unterhaltstabelle heraus lesen lässt. Es gibt auch beim Kindesunterhalt Besonderheiten, in manchen Fällen ist über die Tabellenbeträge hinaus zu zahlen. Z.B. wenn das Kind nicht im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung kranken- und pflegeversichert ist. Auch die Studiengebühren sind nicht in dem Tabellenbetrag des Kindesunterhalts enthalten. Beides muss dann zusätzlich gezahlt werden.

Auch für die Berechnung des Kindesunterhalts sollten Sie deshalb unbedingt unsere kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wer bekommt das Kindergeld ?

Das Elternteil, bei dem das minderährige Kind lebt hat den Anspruch auf Auszahlung des vollen Kindergeldbetrages. Der entsprechende Antrag ist bei der Familienkasse einzureichen. Die Hälfte des Kindergeldes wird vom Kindesunterhaltsbetrag für das minderjährige Kind angerechnet.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt des Kindes anzurechnen.

Wieviel Einkommen darf ich als Unterhaltszahlender behalten?

Dies wird durch den sogenannten Selbstbehalt, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle liest, bestimmt. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen monatlich verbleiben muss.

Beim Kindesunterhalt wird zwischen dem notwendigen Selbstbehalt für minderjährige und priviliegiert volljährige Kinder- Kinder, die volljährig sind, zuhause leben, noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben und noch in der Ausbildung sind- und dem angemessenen Selbstbehalt bei volljährigen Kindern unterschieden.

Der notwendige Selbstbehalt beläuft sich derzeit bei nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen auf 770,00 EUR und bei berufstätigen Unterhaltspflichtigen auf derzeit 950,00 EUR. Der angemessene Selbstbehalt wird seit 01.01.2011 mit 1.150,00 EUR beziffert.

Aktuelle Entscheidungen:

Anspruch auf Volljährigenunterhalt auch nach längerer Unterbrechung der Ausbildung

OLG Koblenz, vom Az.: 13 UF 88/11

 

Erneute Absage des BGH an das Altersphasenmodell

BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09

 

Umgangsregelung, zuerst zum Jugendamt und dann zum Gericht?

Nein, so OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2011, Az.: II-8WF 34/11

 

Leitsatz zum Urteil OLG Koblenz

06.04.2011

13 UF 88/11

Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in einer Erstausbildung, lässt auch eine Unterbrechung der Ausbildung um 4 Jahre, die nicht auf einem leichten vorübergehenden Versagen des Kindes beruht, den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dann nicht entfallen, wenn eine Einzelfallabwägung dazu führt, dass dem Verpflichteten die weitere Zahlung des Ausbildungsunterhalts zumutbar ist.

wegen Kindesunterhalt

...hat der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am OberlandesgerichtPeters, den Richter am OberlandesgerichtHaupert und die Richterin am OberlandesgerichtSchilz-Christoffel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 beschlossen:

 

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familienericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

 

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.185,00 € festgesetzt.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate Januar 2010 bis Juli 2010 aus übergegangenem Recht geltend.

 

Der Antragsgegner ist der Vater der am … 1986 geborenen ...[A]. Frau ...[A] wuchs im Haushalt der Kindesmutter auf. Sie besuchte von Juli 1999 bis Juli 2004 die Hauptschule in ...[X]. Hiernach hat sie nach den - insoweit bestrittenen - Behauptungen des Antragstellers im August 2004 ein Freiwilliges Soziales Jahr begonnen, von Oktober 2004 bis Februar 2005 ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert und in dem Zeitraum von März 2005 bis Oktober 2005 an einem berufsvorbereitenden Lehrgang der Deutschen Angestellten Akademie teilgenommen. Im Anschluss daran war ...[A] sodann bis Juli 2008 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. In der Zeit von August 2008 bis Juli 2009 holte sie ihren Realschulabschluss nach und begann mit der Ausbildung zur Sozialhelferin am …[B) Berufskolleg. Die Ausbildung wird - das Bestehen der Abschlussprüfung vorausgesetzt - im Juli 2011 beendet sein.

 

Die Kindesmutter ist aufgrund ihrer tatsächlichen Einkünfte nicht dazu in der Lage, Kindesunterhalt für ihre in einem eigenen Hausstand lebende Tochter zu zahlen. Der Antragsgegner hatte für ...[A] bis Oktober 2005 Kindesunterhalt gezahlt, diese Zahlungen sodann jedoch eingestellt. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2009 hat er gegenüber Frau ...[A] die Zahlung von Kindesunterhalt für die Ausbildung zur Sozialhelferin abgelehnt. Der Antragsteller zahlt auf Antrag von Frau ...[A] für die Zeit ab Januar 2010 Kindesunterhalt von 455,00 € als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Im vorliegenden Verfahren erstrebt er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung der für die Monate Januar 2010 bis Juli 2010 geleisteten Zahlungen von insgesamt 3.185,00 €.

 

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 17. Dezember 2010 verpflichtet, an den Antragsteller 3.185,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2010 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner sei zur Zahlung des Kindesunterhalts gemäß § 1610 BGB aufgrund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage und hierzu auch verpflichtet. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass Frau ...[A] nunmehr ihre Erstausbildung absolviere und der Antragsgegner bisher für eine solche Unterhalt noch nicht gezahlt habe. Die Unterbrechung der Ausbildung bis Juli 2008 könne ihr nicht maßgeblich vorgeworfen werden, da der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen nach dem Hauptschulabschluss eingestellt habe und Frau ...[A] daher ihren Unterhalt zunächst als ungelernte Kraft im Hotel selbst verdient habe. Seit dem Zeitpunkt der Fortsetzung ihrer Ausbildung im August 2008 habe sie mit der nötigen Zielstrebigkeit den Realschulabschluss nachgeholt und lasse auch im Rahmen der weiteren Ausbildung erkennen, dass sie nunmehr darum bemüht sei, einen qualifizierten Berufsabschluss zu erreichen.

 

Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt sei durch die Unterbrechung der Ausbildung über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren zwischen Hauptschulabschluss und Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme verloren gegangen. Insoweit sei es auch unerheblich, dass er bislang für seine Tochter die Erstausbildung noch nicht bezahlt habe.

 

Frau ...[A] habe im Übrigen einen etwaigen Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB verwirkt, weil sie im Jahre 2004 mit der unzutreffenden Behauptung, sie absolviere ein Freiwilliges Soziales Jahr, weiteren Unterhalt verlangt habe.

 

Der Antragsteller macht geltend, die Unterbrechung in der Ausbildung von Frau ...[A] während eines Zeitraums von 3 1/2 Jahren sei noch hinzunehmen. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt. Frau ...[A] habe gegenüber ihrem Vater keine falschen Angaben zu ihrer Ausbildung gemacht. Vielmehr habe sie die Stelle für die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres am 1. August 2004 angetreten; die Maßnahme sei jedoch abgebrochen worden, weil Frau ...[A] am 19. Oktober 2004 einen Praktikumsplatz in einem Kindergarten erhalten habe.

 

II.

 

Die Beschwerde des Antragsgegners ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

 

Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 37 BAföG in Verbindung mit § 1610 BGB. Das antragstellende Land hat für den hier maßgeblichen Zeitraum an Frau ...[A] als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG Zahlungen von 455,00 € monatlich insgesamt also 3.185,00 € gezahlt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller diesen Betrag zu erstatten, da er für den hier maßgeblichen Zeitraum seinem Kind Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 BGB in Höhe von 455,00 € monatlich schuldete.

Ohne Erfolg macht er geltend, der Anspruch des Kindes auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt sei erloschen, weil zwischen dem Hauptschulabschluss und dem Beginn der Nachholung des Realschulabschlusses ein Zeitraum von vier Jahren liegt.

 

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern ihren Kindern grundsätzlich eine begabungsangemessene Ausbildung. Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist allerdings von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, weshalb das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen hat. Gewisse Ausbildungsverzögerungen sind je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch hinzunehmen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 8. Januar 2009 Az. 1 UF 245/08, FamRZ 2009, 1075, recherchiert in Juris Rn. 43 f., OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 1999 Az. 3 WF 142/99, FamRZ 2001, 440, recherchiert in Juris Rn. 4 f., BGH Urteil vom 4. März 1998, Az. XII ZR 173/96 FamRZ 98, 671, recherchiert in Juris Rn. 9 f.; OLG Köln Urteil vom 20. April 2004 Az. 4 UF 229/03, FamRZ 2005, 301, recherchiert in Juris Rn. 6 f.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2010 Az. 10 UF 56/09, NJR-RR 2010, 1589, recherchiert in Juris Rn. 7 f.; BGH Urteil vom 17. Mai 2006 Az. XII ZR 54/04 FamRZ 2006, 1100, recherchiert in Juris Rn. 20 f.). Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Tochter des Antragsgegners ihren Unterhaltsanspruch durch die Unterbrechung der Ausbildung in der Zeit zwischen Erreichen des Hauptschulabschlusses und dem Beginn der Maßnahme zur Nachholung des Realschulabschlusses noch nicht verloren hat, obwohl es sich hierbei um einen Zeitraum von vier Jahren handelt.

 

Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt wegen Verletzung des dem § 1610 BGB inne wohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses entfällt, wenn sich der Auszubildende nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung nicht innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung bemüht; den Eltern könne nicht zugemutet werden, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und den bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Aufnahme einer Ausbildung rechnen mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen (vgl. BGH Urteil vom 4. März 1998, a. a. O. Rn. 13). In Anwendung dieser Grundsätze wäre im vorliegenden Fall der Unterhaltsanspruch zu versagen, weil zwischen dem Hauptschulabschluss im Juni 2004 und dem Beginn der Nachholung des Realschulabschlusses im August 2008 ein Zeitraum von vier Jahren liegt und das den Antrag stellende Land auch nicht dargetan hat, dass die Verzögerung in der Ausbildung des Kindes nur auf ein leichteres vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist, etwa deshalb, weil dieses im Unterbrechungszeitraum krank oder in seiner geistigen und/oder seelischen Entwicklung erheblich verzögert war.

 

Tatsächlich kann nach Auffassung des Senats jedoch der Unterhaltsanspruch trotz einer nicht unerheblichen Verzögerung bei der Ausbildung im Einzelfall noch fortbestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Fällen der Erstausbildung der Unterhaltspflichtige durch die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nicht übermäßig belastet wird, die Versagung des Unterhaltsanspruchs für das Kind jedoch gravierende Folgen für dessen Lebensstellung haben würde. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt vorliegend zu der Annahme, dass der Unterhaltsanspruch von Frau ...[A] nicht entfallen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Antragsgegner hatte seine Unterhaltszahlungen für Frau ...[A] im Oktober 2005, also mit dem Abschluss des berufsvorbereitenden Lehrganges bei der Deutschen Angestelltenakademie in …[Y] eingestellt. Demgegenüber hat Frau ...[A] mit der Nachholung des Realschulabschlusses zwar bereits im August 2008 begonnen; ihre Ausbildung zur Sozialhelferin wird voraussichtlich im Juli 2011, also innerhalb eines Gesamtzeitraums von drei Jahren beendet sein. Tatsächlich wird der Antragsgegner jedoch nur für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010, also für einen Zeitraum von voraussichtlich nur 1 1/2 Jahren auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Der Antragsgegner mag sich demgegenüber faktisch darauf eingestellt haben, auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er hat allerdings nicht dargetan, dass er etwa im Vertrauen darauf, zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr verpflichtet zu sein, Vermögensdispositionen irgendwelcher Art vorgenommen hat, die es ihm nunmehr tatsächlich erschweren würden, den geforderten Kindesunterhalt zu zahlen. Demgegenüber musste er nach Absolvierung des Hauptschulabschlusses noch über einen längeren Zeitraum damit rechnen, dass seine Tochter noch eine Ausbildung absolviert; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frau ...[A] allein mit dem Hauptschulabschluss erkennbar keine Erwerbstätigkeit finden konnte, die sie in die Lage versetzen würde, ein einigermaßen auskömmliches Einkommen zu erzielen. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs hätte demgegenüber - sofern nicht der Antragsteller Zahlungen leisten würde - gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lebensstellung von Frau ...[A]. Die vor der Fortsetzung der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel, die regelmäßig mit Nettoeinkünften von circa 800 - 900 € monatlich verbunden ist, belegt, dass die Tochter des Antragsgegners auch mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ihren notwendigen Lebensbedarf dauerhaft kaum sicherstellen konnte. Schließlich bleibt festzustellen, dass Frau ...[A] ihre Berufsausbildung seit dem Jahre 2005 offensichtlich mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit fortsetzt.

 

Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist der Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Januar 2010 Ausbildungsunterhalt zu zahlen (vgl. zu einen ähnlichen Fall auch Hanseatisches Oberlandesgericht a. a. O.; siehe auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt a. a. O.).

 

Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, seine Tochter habe den Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB verwirkt, da sie in ihrem Anspruchschreiben vom 23. September 2004 unzutreffende Angaben zu ihrer aktuellen Tätigkeit gemacht habe. Die damalige Verfahrensbevollmächtigte von Frau ...[A] hatte in jenem Schreiben mitgeteilt, dass die Tochter des Antragsgegners derzeit ein Freiwilliges Soziales Jahr ableistet. Dass diese Behauptung unzutreffend war, vermag der Senat nicht festzustellen. Der Antragsteller hat insoweit eine Bescheinigung des Städtischen Kindergarten …[Z] vorgelegt, die belegt, dass Frau ...[A] dort eine Praktikumsstelle für ein Freiwilliges Soziales Jahr vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 hatte. Aus den weiteren mit Schriftsatz vom 2. März 2011 vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich überdies, dass die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres erst im Oktober 2004 abgebrochen wurde, und zwar deshalb, weil Frau ...[A] durch Vertrag vom 19. Oktober 2004 eine Praktikantenstelle in einer Kindertagesstätte in …[W] erhalten hatte.

 

Über die Beschwerde des Antragsgegners war mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Sinne zu entscheiden. Der Senat hat jedoch die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1998 zugelassen.

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